Viele Gemeinden missachten Verfahrensregeln beim Kirchenasyl

Dossiers für Asylbwerber im Kirchenasyl anlegen. Die Personen in den Gemeinden sind dafür auf fachlichen Rat angewiesen.

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Ordnung muss sein: Kirchengemeinden müssen Dossiers für Asylbewerber im Kirchenasyl anlegen.

Viele Gemeinden missachten Verfahrensregeln beim Kirchenasyl
Der Staat verlangt von Gemeinden, die Schutzsuchenden Kirchenasyl gewähren, umfangreiche Dossiers und die Nennung eines Ansprechpartners. Doch viele kommen den Anforderungen nicht nach.

Nur jede zweite Gemeinde, die Flüchtlingen Kirchenasyl gewährt, kommt den geforderten Verfahrensregeln nach. Aus Gesprächen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wisse man, dass 2017 entgegen der Übereinkunft zwischen Staat und Kirchen nur in etwa der Hälfte aller Kirchenasylfälle Gemeinden ein Dossier eingereicht hätten, sagte der Leiter des Berliner Büros der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Karl Jüsten, der Tageszeitung "Die Welt" (Dienstag). Der Berliner Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Martin Dutzmann, bestätigte die Zahl "über alle Konfessionen hinweg". Von den evangelischen Asyl-Gemeinden reichten ihm zufolge etwa 53 Prozent im vergangenen Jahr ein Dossier ein.

Zahlen aus dem niedersächsischen Innenministerium entsprechen den Angaben der beiden Prälaten: Aus einer Auswertung des niedersächsischen Bundesamtes für den Zeitraum von Mai 2016 bis September 2017 gehe hervor, dass nur in rund 54 Prozent der Fälle Dossiers eingereicht wurden, nur 58 Prozent hätten dem Bundesamt einen Kirchenvertreter als Ansprechpartner genannt.

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Die evangelische Kirche in Niedersachsen wollte die Tendenzen nicht bestätigen. Es treffe zwar zu, dass in der Konföderation der fünf Landeskirchen die Zahl der gemeldeten Kirchenasyle von der Zahl der eingereichten Dossiers abweiche, sagte Oberlandeskirchenrätin Andrea Radtke dem epd. "Allerdings sind das nur einige wenige Abweichler." Das Gros der Gemeinden gehe sehr sorgsam mit dem Kirchenasyl um.

2015 hatten Kirchen und Bundesamt vereinbart, dass der Staat das Kirchenasyl hinnimmt und zur Prüfung der jeweiligen Fälle bereit ist, sofern die Gemeinden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Dossiers zu den Hintergründen der Asylsuchenden übermitteln und einen kirchlichen Ansprechpartner benennen.

Prälat Dutzmann sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), die EKD bedauere, dass es den Gemeinden nicht in allen Kirchenasylfällen gelinge, zeitnah ein vollständiges Dossier einzureichen. Allerdings sei dessen Erstellung oft schwierig und zeitaufwendig, das Bundesamt stelle hohe Anforderungen. Die Personen, die den Schutzsuchenden Obhut gewährten, seien in der Regel juristische und medizinische Laien. "Deshalb sind sie auf fachlichen Rat angewiesen", sagte Dutzmann.

Kirchengemeinden sollten kooperieren

Aber insbesondere fachärztliche Atteste etwa über eine akute Suizidgefahr sei in manchen Region kurzfristig nicht zu bekommen. Aber nur ein aussagekräftiges Dossiers versetze das Bundesamt in die Lage, den von der Gemeinde angenommenen besonderen humanitären Härtefall zu überprüfen, sagte Dutzmann. Selbstverständlich bitte die EKD die Gemeinden weiterhin, dem Bundesamt die besondere Härte des Einzelfalls auch konkret darzulegen.

Zwischen 1. Januar 2017 und 30. Juni 2018 hatten katholische, evangelische und freikirchliche Gemeinden laut "Welt" 2.533 Fälle von Kirchenasyl gemeldet. Insgesamt hätten in diesem Zeitraum 3.481 Personen in den Gotteshäusern Schutz gesucht. Aktuell sind nach Angaben der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche zum Stichtag 15. August 552 Fälle von Kirchenasyl bekannt, bei denen 868 Personen Schutz suchten, darunter 175 Kinder. 512 Fälle fallen dem Verein zufolge unter die Dublin-Regelung, wonach Asylsuchende, die bereits in einem anderen EU-Land registriert wurden, dorthin zurückgeführt werden können. Die Frist für das Verfahren betrug bislang sechs Monate. Nach Ablauf war das aktuelle Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig.

Viele Kirchen boten den Schutzsuchenden sechs Monate Unterschlupf, um die Rückführung in das Erstregistrierungsland zu verhindern. Seit dem 1. August 2018 gilt ein Erlass des Bundesinnenministeriums, wonach bei Kirchenasylfällen in nicht vereinbarungsgemäß kooperierenden Gemeinden sich die Frist auf 18 Monate erhöht. Wollen die Kirchengemeinden die Überstellung in ein EU-Erstaufnahmeland verhindern, müssten sie den Betroffenen mindestens 18 Monate Schutz bieten. Die 18-Monate-Frist gilt auch dann, wenn die Gemeinden ein Kirchenasyl nicht innerhalb von drei Tagen nach einer abschlägigen neuerlichen Prüfung durch das Bundesamt beenden.

Angesichts des neuen Erlasses rief Prälat Jüsten die Gemeinden zur Kooperation auf. Das liege "nicht zuletzt auch im Interesse der schutzsuchenden Person selbst".

Die neuen Regeln zum Kirchenasyl

Für das Kirchenasyl gilt seit 1. August eine von 6 auf 18 Monate verlängerte Rückführungsfrist für sogenannte Dublin-Fälle, wenn Kirchengemeinden Verfahrensabsprachen nicht einhalten. Die Dublin-Regelung besagt, dass der Staat, in dem ein Flüchtling erstmals den Boden der EU betreten hat, für das Asylverfahren zuständig ist. Reist der Asylsuchende weiter, kann er innerhalb von sechs Monaten wieder in den Ersteinreisestaat zurückgeschickt werden. Verstreicht die Frist, ist der andere Staat zuständig.

Durch das Kirchenasyl wird die Frist oft überschritten. Die Kirchen argumentieren, in humanitären Härtefällen könnten Menschen davor bewahrt werden, etwa nach Bulgarien abgeschoben zu werden, wo schwierige Bedingungen für Asylbewerber herrschen. Das Bundesinnenministerium erklärte dagegen, es sei "nicht akzeptabel, dass das Kirchenasyl - anstatt für persönliche Härtefälle - exzessiv als Verhinderung von Rücküberstellungen in systemisch unbedenkliche Mitgliedsstaaten wie Frankreich oder Schweden ausgenutzt wird".

Die 18-monatige Rückführregel gilt, wenn kein kirchlicher Antragsteller benannt ist, nicht rechtzeitig ein Dossier beim Bundesamt eingeht oder die Betroffenen trotz nachmaliger Prüfung und Ablehnung im Kirchenasyl bleiben. Bei der Einführung der Fristverlängerung berief sich das Ministerium auf die Dublin-Verordnung, wonach eine längere Rückführungsfrist dann erlaubt ist, wenn Personen als flüchtig gelten. Die Kirchen kritisierten, die Betroffenen seien nicht flüchtig, sondern ihr Aufenthaltsort sei bekannt.