Erfurt (epd). Kirchliche Arbeitgeber müssen bei Stellenausschreibungen gleich geeignete schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen nicht zwingend zum Vorstellungsgespräch einladen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt urteilte, nehmen die evangelische Kirche und ihre Untergliederungen keine staatlichen Aufgaben wahr und sind damit nicht als "öffentlicher Arbeitgeber" anzusehen (AZ: 8 AZR 318/22). Nur für "öffentliche Arbeitgeber" besteht die gesetzliche Verpflichtung, schwerbehinderte Stellenbewerber bei gleicher Eignung und Qualifikation zum Bewerbungsgespräch einzuladen.
Im Streitfall hatte ein schwerbehinderter Bewerber sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland erfolglos beworben. Zum Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Er wertete dies als Indiz für eine Diskriminierung. Öffentliche und damit auch kirchliche Arbeitgeber müssten schwerbehinderte Bewerber nach dem Gesetz einladen, argumentierte er.
Ebenso wie das Landesarbeitsgericht Mainz wies das BAG den Mann ab. Kirchliche Arbeitgeber nähmen keine staatlichen Aufgaben wahr und seien damit keine öffentlichen Arbeitgeber. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch schwerbehinderter Stellenbewerber sei daher nicht verpflichtend.