Neuer Anlauf für Sterbehilfe-Regelung

Gruppenbild der Abgeordneten bei PK

© Wolfgang Kumm/dpa

Die Abgeordnetengruppe mit Lars Castellucci (SPD, l-r), Kirsten Kappert-Gonther (Bündnis90/Grüne), Benjamin Strasser (FDP), Ansgar Heveling (CDU) und Kathrin Vogler (Linke) schlagen mit einem neuen Gesetzentwurf erneut ein Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung im Strafrecht vor.

Gesetzentwurf im Bundestag
Neuer Anlauf für Sterbehilfe-Regelung
Der Bundestag soll nach dem Willen einer Gruppe Abgeordneter wieder über eine Regulierung der Sterbehilfe diskutieren. Sie werben für einen Entwurf, der den assistierten Suizid zwar ermöglicht, aber nur unter Bedingungen, die Schutz bieten sollen.

Eine Gruppe von Abgeordneten aus nahezu allen Fraktionen im Bundestag startet einen neuen Anlauf zur Regulierung der Hilfe bei der Selbsttötung. Parlamentarier von SPD, FDP, Grünen, Union und Linken präsentierten am Donnerstag in Berlin einen entsprechenden Entwurf für ein Gesetz.

Mit dem Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Menschen, die sich mithilfe von Sterbehilfevereinen das Leben nehmen wollen, diese Entscheidung frei und verantwortlich getroffen haben und nicht aufgrund von äußerem Druck oder einer psychischen Krankheit. Zugleich fordern die Abgeordneten eine Stärkung der Suizidprävention in Deutschland. Ab sofort sammeln sie Unterschriften, um den Gesetzentwurf ins Parlament einbringen zu können. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 das erst 2015 verabschiedete Verbot der organisierten, sogenannten geschäftsmäßigen Suizidassistenz gekippt, mit dem die Aktivitäten von Sterbehilfevereinen unterbunden werden sollten. Das Gericht sah das Grundrecht auf Selbstbestimmung verletzt. Bei der Suizidassistenz werden einem Sterbewilligen etwa todbringende Medikamente überlassen, aber nicht verabreicht. Dies wäre eine Tötung auf Verlangen, die in Deutschland weiter strafbar ist.

epd erklärt: Sterbehilfe

Die Abgeordnetengruppe um die Parlamentarier Benjamin Strasser (FDP), Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) schlägt nun zwar erneut ein Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung im Strafrecht vor. Die Suizidassistenz auch durch Organisationen soll unter bestimmten Bedingungen aber nicht rechtswidrig sein. Diese Regelung wäre damit ähnlich der für den Schwangerschaftsabbruch.

Zu den Bedingungen einer straffreien Sterbehilfe würden dem Entwurf zufolge ein Beratungsgespräch sowie in der Regel zwei Untersuchungen durch einen Psychiater oder eine Psychotherapeutin mit einem Mindestabstand von drei Monaten gehören. Bei der Beratung sollen Menschen, die den Gedanken eines Suizids in sich tragen, über Alternativen und mögliche soziale Folgen ihrer Selbsttötung aufgeklärt werden. Sind zwei Untersuchungstermine etwa aufgrund einer unheilbaren und weit fortgeschrittenen Krankheit nicht zumutbar, soll eine Untersuchung ausreichen.

 

Castelluci hofft auf einen breiten gesellschaftlichen und parlamentarischen Konsens. "Wir wollen den assistierten Suizid ermöglichen, aber wir wollen ihn nicht fördern", sagte er. Wenn der Zugang dazu leichter wäre, als der Zugang zur palliativen Versorgung oder zu einer Therapie, entstünde eine "gefährliche Schieflage". Deshalb werde begleitend der Antrag zur Stärkung der Suizidprävention vorgelegt. Er fügte hinzu, bis zu 90 Prozent der Suizide oder der versuchten Suizide erfolgten in Ausnahmesituationen, bei einer Erkrankung oder einer akuten Belastung. Es sei eindeutig: In erster Linie bedürfe es der Beratung, Hilfe und Unterstützung.

Grünen-Politikerin Kirsten Kappert-Gonther unterstrich, dass Suizidgedanken in der Regel nicht Ausdruck des Willens zu sterben seien, "sondern Ausdruck davon, eine Pause zu benötigen, einen Wunsch zu verspüren nach einer Zäsur aus einer unerträglich empfundenen Lebenssituation". Die Linken-Abgeordnete Kathrin Vogler stellte klar, dass Angebote eines assistierten Suizids für Kinder und Jugendliche ausgeschlossen seien.

Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Claudia Moll, spricht sich indes grundsätzlich gegen professionelle Hilfe beim Suizid aus. "Ich will nicht Gott spielen", sagte Moll dem Evangelischen Pressedienst (epd). In ihrem Berufsleben habe sie häufig von schwerkranken und erschöpften alten Menschen gehört, dass sie nicht mehr leben wollten und ihre Aufgabe darin gesehen, ihnen menschlich zu begegnen, Mut zu machen und ihr Leiden zu lindern. Moll hat 30 Jahre lang in der Altenpflege und Behindertenhilfe gearbeitet.

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Stichwort: Sterbehilfe
Als Sterbehilfe wird jede Form der Unterstützung beim Sterben verstanden - von der Befreiung von Schmerzen bis zur aktiven Tötung. Meist wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe unterschieden. Der Deutsche Ethikrat differenziert zwischen Sterbebegleitung, Sterbenlassen, Tötung auf Verlangen - und dem Spezialfall assistierter Suizid, um den es in der aktuellen Diskussion geht.

Unter Sterbenlassen wird verstanden, wenn lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten reduziert oder abgebrochen werden. Das kann das Einstellen der künstlichen Beatmung oder Ernährung sein. Das Sterbenlassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat.

Unter Sterbebegleitung fasst der Ethikrat alle Therapien, die am Lebensende Schmerzen und Leiden lindern helfen. Darunter fallen auch Therapien, bei der die schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt - früher als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Wer einem Sterbewilligen ein Medikament verabreicht, etwa spritzt, begeht Tötung auf Verlangen - und damit aktive Sterbehilfe. Sie ist in Deutschland nach Paragraf 216 strafbar. Tötung auf Verlangen wird mit mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren Gefängnisstrafe geahndet.

Beim Sonderfall assistierter Suizid wird einem Sterbewilligen ein todbringendes Mittel überlassen, nicht aber verabreicht. Weil der Betroffene die Handlung selbst begeht und der Suizid in Deutschland nicht strafbar ist, ist auch die Hilfe dabei nicht illegal. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht 2020 klar, als es das 2015 verabschiedete Gesetz zum Verbot der "geschäftsmäßigen" Suizidbeihilfe kippte.

Das bis dahin geltende Gesetz zielte auf die auf Wiederholung angelegte Hilfe bei der Selbsttötung durch Sterbehilfeorganisationen. Die Karlsruher Richter urteilten am 26. Februar 2020, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe das Recht ein, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Sie ließen aber erkennen, dass sie neue Regelungen für sinnvoll halten, etwa um sicherzustellen, dass die Entscheidung für die Selbsttötung wirklich aus freien Stücken erfolgt und nicht Folge einer psychischen Erkrankung oder eines Drucks von außen ist.

Ein Gesetz zur Regulierung dieser Form der Sterbehilfe wurde in der vergangenen Wahlperiode nicht mehr verabschiedet. Dem Bundestag steht diese Debatte jetzt wieder bevor.