Unternehmensverbände fordern Flüchtlinge in Ausbildung vor Abschiebung zu schützen

ndustrie- und Handwerksverbände haben die Bundesregierung aufgerufen, die Ausbildungsduldung für Flüchtlinge regional einheitlich zu regeln.

Stefan Puchner/dpa

Bäckerlehrling Ghebru Aregay (l.) bearbeitet zusammen mit Bäckermeister Marcus Staib in Ulm. Auch die Handwerkskammer warnt vor Abschiebung von Auszubildenden.

Unternehmensverbände fordern Flüchtlinge in Ausbildung vor Abschiebung zu schützen
Vor dem Hintergrund eines weiteren Abschiebfluges haben Industrie- und Handwerksverbände die Bundesregierung aufgerufen, die Ausbildungsduldung für Flüchtlinge regional einheitlich zu regeln.

"Aus Sicht der Unternehmen ist eine bundesweit transparente Anwendung der 3+2-Regelung dringend erforderlich", sagte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK), Achim Dercks, dem Evangelischen Pressedienst (epd). Leider machten Unternehmen in der Praxis jedoch immer wieder frustrierende Erfahrungen, wenn die Auszubildenden nicht diesen Schutz bekämen oder gar abgeschoben würden. Die 3+2-Regelung im Aufenthaltsrecht sieht vor, dass auch Flüchtlinge, deren Asylantrag scheiterte, eine duale Ausbildung machen können und dafür sowie für zwei weitere Jahre der Anschlussbeschäftigung vor einer Abschiebung geschützt sind.

An diesem Dienstag sollte nach Angaben des Bayerischen Flüchtlingsrates ein weiterer Abschiebeflug von München nach Afghanistan stattfinden. Der Rat kritisiert die Abschiebung von jungen Flüchtlingen, die sich bereits gut integriert hätten. Einer der jungen Männer, die das Land verlassen sollen, habe nur noch ein Jahr Berufsschule vor sich. Ein weiterer junger Afghane habe schon zwei Jahre lang eine Ausbildung absolviert. Bayern schiebt grundsätzlich alle ausreisepflichtigen Afghanen ab; die überwiegende Mehrheit der Bundesländer fliegt einer epd-Umfrage zufolge aktuell nur oder vorrangig Gefährder oder Straftäter nach Kabul.

"Die im Koalitionsvertrag vorgesehene bundeseinheitliche Anwendung der 3+2-Regelung ganz ohne Ausnahmen muss die Regel werden", sagte der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: "Wir stehen weiter uneingeschränkt zu dieser Regelung." Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Bundesländer diese Regelung nach wie vor unterschiedlich handhabten. Wollseifer zufolge müsse es flächendeckend garantiert sein, dass ein Lehrling mit Bleibeperspektive seine Ausbildung beenden und nach seinem Abschluss noch zwei Jahre in seinem Beruf arbeiten darf, ohne dass er eine Abschiebung befürchten müsse.

Auch Dercks verwies auf die fehlende Rechtssicherheit für die Firmen. Die unterschiedlich ausgelegte Ausbildungsduldung "sorgt unnötigerweise für Verunsicherung". Wichtig wäre seinen Angaben nach auch, dass eine solche Duldung bereits mit der Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag erteilt werden kann, also bis zu sechs Monate vor Ausbildungsbeginn. "Sie sollte auch für eine Einstiegsqualifizierung gelten, damit die jungen Flüchtlinge berufsvorbereitende Maßnahmen nutzen und sich so auf die anschließende Ausbildung vorbereiten können", regte Dercks an.

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Die "3+2-Regelung" im Aufenthaltsgesetz

Die 3+2-Regelung im Aufenthaltsgesetz gibt es seit August 2016. Sie sieht vor, dass ein Flüchtling, der eine Ausbildung begonnen hat und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Lehre abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben kann - auch wenn sein Asylantrag abgelehnt wird. Ein bundesweit einheitliche Anwendung seitens der Länder gibt es nicht.

Ein negativer Entscheid im Asylverfahren und die Aufforderung zur Ausreise bedeuten nicht, dass die Ausbildung abgebrochen werden muss. Dann nämlich kommt die sogenannte 3+2-Reglung ins Spiel, die besagt, dass Lehrlinge nach dem Ende ihrer dreijährigen Ausbildung noch zwei Jahren in ihrem Beruf arbeiten dürfen und dafür eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen.

Unabdingbare Voraussetzung zur Nutzung dieser Klausel ist ein Ausbildungsvertrag, der der prüfenden Ausländerbehörde vorgelegt werden muss. Die Rechtsgrundlage ist das Aufenthaltsgesetz (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 und 5). Es sind Einzelfallentscheidungen, eine pauschale Anwendung gibt es nicht. Kommt die Regelung zur Anwendung, dann wird in der Regel eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbildung genehmigt. Unter die 3+2 Regelung fallen nur Auszubildende in einem mindestens zweijährigen geregelten Ausbildungsberuf. Geflüchtete in der einjährigen Berufsfachschule fallen nicht unter die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 des AufenthG.

Grundlage sind ein abgeschlossenes Asylverfahren und der negative Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Erst dann kann die Ausländerbehörde prüfen, ob die 3+2-Regelung anwendbar ist. Im zweiten Schritt prüft die Behörde, ob es Gründe gibt, die gegen eine Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung sprechen.