Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld

Bundesverfassungsgericht verkündet Urteil zum Betreuungsgeld

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Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld
Bund ist nicht zuständig
Das Betreuungsgeld ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe entschieden.

Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Das Betreuungsgeld war vor allem auf Drängen der CSU im August 2013 eingeführt worden. Die SPD lehnte es zunächst ab, trug es in der großen Koalition aber mit. Der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts entschied, dass die Länder für ein Betreuungsgeld zuständig sind. Das Betreuungsgeld diene nicht der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, heißt es in dem einstimmig gefällten Urteil.

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Ein Kleinkind hält sich an den Beinen seiner Mutter fest und schaut zu ihr hoch.
Das bayerische Kabinett hat am Montag dem Gesetzentwurf für ein Landes-Betreuungsgeld zugestimmt. Das Betreuungsgeld werde von der Bevölkerung in Freistaat gut angenommen, begründete der Chef der Staatskanzlei, Marcel Huber (CSU), die Entscheidung. 73 Prozent der anspruchsberechtigten bayerischen Familien beziehen derzeit laut Huber das Betreuungsgeld, bundesweit seien es nur 60 Prozent.
Kommentar
Für die Rente auf den Arbeitsmarkt streben, für die Karriere in die Führungsetage, vorher und währenddessen Kinder kriegen - für die Demografie und unser Sozialsystem - aber bloß keine Rabeneltern sein. Alles auf einmal geht nicht. Oder doch? Das jetzt vom Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Form gekippte Betreuungsgeld zeigt: wir sind eine verwirrte Gesellschaft mit einer verwirrten Politik.

Seit August 2013 erhielten Eltern pro Kind monatlich 150 Euro, wenn das Kind nicht in einer staatlich unterstützten Kindertagesstätte oder in einer Tagespflege betreut wurde. Die Eltern konnten die staatliche Leistung vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes bis zum Ende des 36. Lebensmonats beanspruchen.